Häufige Fragen (FAQ)

Hier finden Sie oft gestellte Fragen rund um die Vermietung und die Antworten dazu:

- Wann muss ich das Mietfahrzeug abholen/zurückbringen ?

Das Mietfahrzeug wird vom Mieter am ersten Miettag ab 17:00 Uhr übernommen, samstags ab 13:00 Uhr. Berechnungsgrundlage für den Mietpreis ist die Anzahl der Übernachtungen. Die Rückgabe des Mietfahrzeuges hat am letzten Miettag zwischen 17:00 und 18:00 Uhr zu erfolgen, samstags bis 13:00 Uhr. Donnerstags ist eine Abholung/Rückgabe nicht möglich, da wir an diesem Tag geschlossen haben.

- Kann ich das Mietfahrzeug auch am Sonntag/Feiertag übernehmen oder zurückbringen?

Leider nein, da auch wir den gesetzlichen Vorgaben zu den Ladenöffnungszeiten unterliegen.

- Muss das Mietfahrzeug gereinigt zurück gebracht werden?

Das muss nicht unbedingt so sein, allerdings werden bei schmutziger Rückgabe die im Mietvertrag aufgeführten Reinigungsgebühren berechnet. Bei Reisemobilen erledigen wir die Außenreinigung kostenlos für Sie. Beachten Sie hierzu unbedingt unser Merkblatt sowie die Mietvertragsbedingungen.

- Welche Kaution muss ich bei Abholung hinterlegen?

Es ist eine Kaution von Euro 600,– (Wohnwagen) bzw. Euro 1.000,– (Wohnmobile) zu hinterlegen, bar oder in Form eines Landeszentralbank-Schecks (sog. LZB-Scheck). Bitte unbedingt beachten: Euroschecks und auch sonstige Schecks können nicht mehr von uns akzeptiert werden, da die Mindestdeckungssumme ab 01.01.2002 nicht mehr von den Banken garantiert wird. Eine Übergabe des Mietfahrzeugs an den Mieter ohne die oben genannte Kaution kann in keinem Fall erfolgen.

- Welches Gewicht darf mein PKW ziehen / darf der Miet-Wohnwagen maximal haben?

Zuerst gilt: Das zulässige Gesamtgewicht (zGG) des Wohnwagens spielt für die maximal zulässige Anhängelast Ihres Pkws keine Rolle. Was zählt, ist immer das tatsächliche Gewicht des Wohnwagens beim Ziehen. Hat z.B. der Wohnwagen ein zulässiges Gesamtgewicht von 1.300kg, aber ein Leergewicht von nur 1.000kg, so wissen Sie, dass Sie in diesen Wohnwagen noch 300kg Gepäck einladen dürfen. Darf Ihr PKW aber insgesamt nur maximal 1.200kg ziehen, so dürfen Sie einen Wohnwagen mit 1.300kg zulässigem Gesamtgewicht (oder auch mehr) immer noch problemlos ziehen. Sie verlieren dann aber bei der oben genannten Zuladung von 300kg genau 100kg, dürfen somit nur noch 200kg zuladen, damit die maximale Anhängelast Ihres Pkws von 1200kg nicht überschritten wird. Diese maximale Anhängelast finden Sie im Fahrzeugschein ihres Pkws unter Ziffer 28 angegeben. Aber nun aufgepasst: das dort angegebene Gewicht gilt für alle Steigungen, bis hin zu den steilsten Passstraßen im Hochgebirge. Darum haben die meisten Pkws auch eine Ausnahmegenehmigung bereits eingetragen, welche Sie weiter unten im freien Text Ihres Fahrzeugscheins finden. Dort steht somit meist ein Satz ähnlich diesem:

*ZIFF.28 BIS 1500 ZUL.B. MAX.8% STEIG.

Was übersetzt heißt, dass Ihr PKW in diesem Fall auch maximal 1.500kg anhängen darf, wenn Sie keine Steigungen von mehr als 8% fahren. Sie dürfen also in diesem Fall einen Wohnwagen bis maximal 1.500kg Gesamtmasse problemlos fahren. Forschen Sie daher genau in Ihrem Fahrzeugschein nach dieser Ausnahmegenehmigung. Diese wird von den meisten Fahrzeughaltern regelmäßig übersehen, obwohl meistens vorhanden.Weitere Verwirrung: oftmals wird im Zuge mit dieser Ausnahmegenehmigung auch das Gesamtzuggewicht begrenzt. Der freie Text zu Ziffer 28 lautet in diesem Falle ähnlich diesem:

*ZIFF.28 BIS 1500 ZUL.B.GES.GEW.DES ZUGES MAX.4500KG

Die Übersetzung hierzu: Sie dürfen maximal 1.500kg an Ihren PKW anhängen, wenn das tatsächliche Gesamtgewicht des Zuges (also Ihr PKW + Anhänger zusammen) nicht mehr als zusammen 4.500kg beträgt. Laden Sie also Ihren PKW so voll, das dieser beim Ziehen eines Wohnwagens bereits selbst 3.200kg wiegt, so dürfen Sie nur noch einen Wohnwagen mit 1.300kg Masse ziehen (1.300kg + 3200kg = 4.500kg). Sie dürfen hier nur einen Wohnwagen mit 1.500kg ziehen, wenn Ihr PKW beladen nicht mehr als 3.000kg wiegt. Diese Regelung findet man oft bei Vans wie auch z.B. bei VW-Bussen.

- Muss ich die Stützlast vom zulässigen Gesamtgewicht des Wohnwagens abziehen?

Hier gibt es sehr verwirrende Aussagen und selbst TÜV sowie Verkehrspolizei wissen nicht immer sofort die richtige Antwort darauf. Es gibt auch keine eindeutig immer richtige Antwort, da es drei verschiedene Kombinationsmöglichkeiten zwischen Wohnwagen und Zugfahrzeug zu beachten gibt:

1. Das zulässige Gesamtgewicht (zGG) des Wohnwagens (Bsp. 1.200kg) ist kleiner als die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs (Bsp. 1.300kg):

Das tatsächliche Gewicht des Wohnwagens (Achslast + Stützlast zusammen) darf nicht größer sein als das zGG des Wohnwagens (1.200kg). Die Stützlast (Bsp. 75kg) darf nicht zum zGG hinzu addiert werden.

2. Das zulässige Gesamtgewicht (zGG) des Wohnwagens (Bsp. 1.300kg) ist gleich der zulässigen Anhängelast des Zugfahrzeugs (Bsp. 1.300kg):

Das tatsächliche Gewicht des Wohnwagens (Achslast + Stützlast zusammen) darf nicht größer sein als das zGG des Wohnwagens (1.300kg). Die Stützlast (Bsp. 75kg) darf nicht zum zGG hinzu addiert werden.

3. Das zulässige Gesamtgewicht (zGG) des Wohnwagens (Bsp. 1.300kg) ist größer als die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs (Bsp. 1.200kg):

Das tatsächliche Gewicht des Wohnwagens (Achslast + Stützlast zusammen) darf nur hier größer sein als die maximale Anhängelast des Zugfahrzeugs (1.200kg). Bei einer maximal zulässigen Stützlast von beispielsweise 75kg darf das tatsächliche Gewicht des Wohnwagens hier also 1.275kg betragen, da das zGG des Wohnwagens (1.300kg) dadurch nicht überschritten wird.

Fall 3 ist also die einzige Konstellation, bei welcher der Anhänger um den Wert der Stützlast schwerer sein darf als die maximal zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs. Beachten Sie unbedingt, dass das zGG Ihres Zugfahrzeugs sowie die maximal zulässige hintere Achslast Ihres Zugfahrzeugs nicht überschritten werden darf. Dies bedeutet, dass die Stützlast des Wohnwagens die Zuladung Ihres Zugfahrzeugs entsprechend verringert. Die maximal zulässige Stützlast ist bei Inanspruchnahme der Tempo 100km/h Zulassung des Gespanns stets voll auszuschöpfen, wobei der jeweils kleinere Wert von Zugfahrzeug und Wohnwagen als maximal zulässige Stützlast gilt.

Haben Sie auf Anhieb alles verstanden? Falls nicht, wir helfen Ihnen gerne…

- Was muss ich im Falle eines Unfalles selbst bezahlen?

Ihr Mietfahrzeug ist Haftpflicht versichert, es besteht zusätzlich eine Vollkaskoversicherung. Bei Teilkasko Schäden am Mietfahrzeug, also Schäden durch Hagel, Brand, Diebstahl, etc., trägt der Mieter nur die Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 150,– pro Schadensfall. Bei Vollkasko Schäden, also Schäden am Mietfahrzeug durch eigenes Verschulden während der Fahrt, trägt der Mieter die Selbstbeteiligung von Euro 1.000,– pro Schadensfall. Die Selbstbeteiligung der Vollkasko kann bei Mietwohnwagen gegen geringen Mehrpreis vom Mieter auf Euro 500,– oder Euro 250,– herabgesetzt werden. Im Schadensfall sind dann hier ebenso nur noch Euro 500,–/250,– pro Schadensfall selbst zu tragen. Diese Herabsetzung der Selbstbeteiligung kann der Mieter bei Abholung des Mietwohnwagens abschließen, danach nicht mehr möglich. Bitte beachten Sie aber, dass die Versicherung hier nur Schäden übernimmt, welche durch ein “fahrendes Ereignis”, also durch von aussen auf das Mietfahrzeug einwirkende Schäden aufgrund des Fahrens, passiert sind. Sollte Ihnen aber das Vorzeltgestänge beim Zeltaufbau gegen den Wohnwagen fallen, oder schlecht gesichertes Geschirr die Möbelplatten zerschlagen, so trägt der Mieter diese Schäden immer in voller Höhe selbst. Zur Regulierung dieser Art von Schäden käme dann allerdings evtl. die private Haftpflichtversicherung oder Hausratsversicherung des Mieters zum tragen, welche diese Art von Schäden übernehmen sollte. Bitte klären Sie dies direkt mir Ihrer eigenen Versicherungsgesellschaft ab. Aus diesem Grunde verringert eine Herabsetzung der Selbstbeteiligung auch nicht die Höhe der zu hinterlegenden Kaution. Beachten Sie hier bitte unbedingt auch die Mietvertragsbedingungen Ihres Mietvertrages.

- Ihre Mietvertragsbedingungen sind ziemlich streng verfasst. Habe ich Nachteile dadurch?

Wir müssen uns natürlich immer für den für uns und somit den Nachmieter schlimmsten Fall absichern. Es gibt leider ab und zu Mieter, welche fremdes Eigentum nicht so behandeln wie das eigene und nach dem Motto verfahren: “Das Mietfahrzeug gehört mir ja nicht, also ist es mir egal“. Dieses nehmen wir so verständlicherweise nicht hin. Gehören auch Sie zu diesen Personen, so mieten Sie bitte nicht bei uns. Ansonsten gilt, wie allgemein üblich, das Mietfahrzeug einfach so wieder zurückzubringen, wie Sie es von uns auch erhalten haben. Eigentlich sollte dies für jeden selbstverständlich sein und wird daher hier nur vorsorglich nochmals erwähnt. Auch gibt es (zum Glück nur selten) Mieter, welche den Mietwagen nicht pünktlich zurückgeben möchten. “Es war so schön, da sind wir noch einen Tag länger geblieben” bekommen wir Vermieter dann zu hören. Diese Mieter bedenken nicht, welche Probleme dadurch einem evtl. wartenden Nachmieter und somit auch uns entstehen, denn jeder möchte ja schließlich genau den Wagen pünktlich erhalten, den er auch gemietet hat. Möchten Sie daher Ihren Urlaub verlängern, müssen Sie uns unbedingt vorher informieren und die Möglichkeit dazu mit uns klären. Wartet kein Nachmieter, ist dies prinzipiell möglich. Wartet ein Nachmieter, müssen Sie pünktlich zurück sein. Wir sind dazu verpflichtet, allen Mietern pünktlich das gemietete Fahrzeug bereitzustellen. Ein notwendiges Ersatzfahrzeug, sprich einen Neuwagen, einsatzbereit zu machen für nur einen Nachmieter, ist sündhaft teuer und muss somit bei fahrlässiger bzw. schuldhafter Handlung des Vormieters diesem berechnet werden. Haben Sie bitte daher Verständnis, dass wir uns für diesen Fall absichern müssen.

Aber keine Angst: nur fahrlässiges oder schuldhaftes Zuspätkommen, wie oben erläutert, müssen wir in Rechnung stellen. Haben Sie einen Unfall, oder werden Sie krank im Urlaub, können also unverschuldet Ihren Mietwagen nicht pünktlich zurückbringen, so kommen selbstverständlich keine Zusatzkosten durch uns auf Sie zu. Natürlich müssen Sie uns auch dann umgehend (z.B. telefonisch) darüber informieren, sowie eine polizeiliche bzw. ärztliche Bestätigung Ihres Unfalls oder Ihrer Krankheit an uns übergeben. Die Kfz-Versicherung Ihres Mietfahrzeuges steht Ihnen, im Falle eines Unfalles oder Diebstahls des Mietfahrzeuges, mit einer Notruf-Nummer rund um die Uhr zur Verfügung.

Bedenken Sie bitte: Auch Sie sind in der Regel der Nachmieter eines vorherigen Mieters. Ihr ordnungsgemäßes Verhalten trägt somit also auch immer zum Gelingen des Urlaubs anderer bei. Verhalten Sie sich bitte immer so, wie Sie es von anderen auch erwarten dürfen.

- Können Spiegelverbreiterungen bzw. Aufsteckspiegel für meinen PKW angemietet werden?

Wir führen eine gewisse Anzahl an Universal-Aufsteckspiegeln zur Vermietung für Sie, jedoch nur solange Vorrat reicht. Aufgrund der Vielzahl an verschiedenen Formen der Pkw-Spiegel, können wir allerdings nicht garantieren, für wirklich jedes Zugfahrzeug die passenden Spiegel an Lager zu haben. Die früher nahezu immer passenden Universalspiegel passen heute leider manchmal nicht. Wir führen jedoch die gängigsten Zusatzspiegel stets günstig zum Verkauf. Bitte fragen Sie uns…

- Ich fahre einen Pkw der Marke … Modell … Haben Sie dafür passende Spiegel sicher vorrätig?

Wir führen die gängigen Universalspiegel stets an Lager. Spezielle und auf bestimmte Kfz-Modelle zugeschnittene Spiegel können wir nur auf Bestellung liefern. Diese sind verhältnismäßig teuer und werden daher selten nachgefragt, weshalb sich eine Lagerhaltung für uns nicht lohnt. In 99% aller Fälle haben die günstigeren Universalspiegel eine ausreichend gute Passform bei identischer oder sogar besserer Qualität als fahrzeugspezifische Spiegel. Um 100%ige Sicherheit zu erhalten, kommen Sie einfach mit Ihrem Pkw rechtzeitig vor Übernahme Ihres Mietwohnwagens bei uns vorbei. Wir beraten Sie dann gerne kostenlos über die für Sie in Frage kommenden Zusatzspiegel.

- Kann ich einen Fahrradträger für den Wohnwagen dazu mieten?

Seit 2009 sind sämtliche Mietcaravans für Sie kostenlos bereits mit einem Deichsel-Fahrradträger ausgestattet. Bitte beachten Sie hierzu die Beschreibung der Mietfahrzeuge.

- Welche Anschlussdose benötigt mein PKW für die Mietwohnwagen?

Sie benötigen die 13-polige Jäger Anschlussdose, also das System mit den 13 kleinen Löchern.

Die Beschaltung der Innenversorgung des Caravans sollte wie folgt durchgeführt sein:

- PIN 9: 12 Volt-Dauerstrom direkt an Kfz-Batterie (mind. 2,5mm2 einzeln abgesichert)
- PIN 10: 12 Volt-Anschluss über Pkw-Zündschloss (mind. 2,5mm2 einzeln abgesichert)
- PIN 11, 13: zwei separate Masseverbindungen zum Zugfahrzeug (mind. je 2,5mm2)

Vermeiden Sie hierbei unbedingt den Einsatz von Kabelbrücken – Brandgefahr! Haben Sie diese Pins nicht belegt, so funktioniert während der Fahrt weder der Kühlschrank, noch die Innenversorgung für Licht und Wasser. Lassen Sie dieses zusammen mit der Außenbeleuchtung Ihrer Kfz-Anschlussdose unbedingt vorher überprüfen, da viele Mieter in dem Glauben sind, dass dieses Ihre Werkstatt bzw. der Erstausrüster schon alles richtig angeschlossen haben wird. Dies ist jedoch oftmals nicht der Fall.

- Was benötige ich für den 230 Volt Stromanschluss am Campingplatz?

Sie erhalten von uns einen Adapter für die am Mietfahrzeug befindliche CEE-Steckdose auf unser deutsches Schuko System. Der Mieter stellt für den Anschluss am Campingplatz eine Kabeltrommel oder ein Verlängerungskabel. Ein eventuell benötigtes CEE-Adapterkabel am Platzanschluss erhalten Sie ebenso von uns kostenlos für Ihre Mietdauer.

- Können Campingmöbel, Geschirr und sonstige Artikel angemietet werden?

Aus hygienischen Gründen wird eine Vermietung von Campingmöbeln und Geschirr von uns nicht angeboten. Das Geschirr von zu Hause reicht in der Regel völlig aus, auch Campingmöbel, so unsere Erfahrung, stehen eigentlich jedem Mieter zur Verfügung. Adapterkabel für die alten 7-poligen Anschlussdosen am Pkw vermieten wir aufgrund vieler Schäden durch unsachgemäße Handhabung nicht mehr, führen diese jedoch weiterhin zum Verkauf.

- Ist die Gasflasche und sind die Toilettenchemikalien im Mietpreis enthalten?

Da auch hier viele unserer Mietkunden eigene Gasflaschen und oftmals die restlichen Utensilien vom Vorjahr noch besitzen, werden diese Verbrauchsstoffe von uns bei Bedarf gesondert berechnet. Wir verzichten daher komplett auf die Berechnung der als Servicepauschale bekannten Zusatzkosten, was für den Mieter letztendlich die wesentlich günstigere Lösung darstellt. Passende Gasflaschen in 5kg sowie 11kg haben wir stets vorrätig zum Verkauf. Sie zahlen bei uns lediglich die handelsüblichen Preise für die Gasfüllung.

- Was muss ich sonst noch mitnehmen?

Bitte beachten Sie hier einfach die “Packliste für Ihren Urlaub” auf der Seite der Mietfahrzeuge, welche Sie sich im PDF-Format herunterladen können. Weiterhin sollten Sie bei den Mietwohnwagen 4 Holzbrettchen als Untersetzer für die Kurbelstützen mitnehmen, um ein Einsinken der Stützen im Boden bei weichem Untergrund zu vermeiden. Auch empfehlen wir einen Auffahrkeil oder weitere kleine Brettchen zum Ausrichten des Wagens bei unebenem Gelände. Diese Brettchen sind auf vielen Campingplätzen bereits vor Ort vorhanden, bitte fragen Sie dort nach. Die oben schon erwähnten Stromkabel nicht vergessen, sowie einen Behälter zum Einfüllen des Frischwassers (Gieskanne, Kanister + Trichter). Für das Abwasser sollten Sie ebenso einen kleinen Tank, Kanister, oder einfach einen Eimer mitnehmen.

- Wann sollte ich spätestens buchen?

Dies lässt sich so pauschal leider nicht beantworten, da die Nachfrage nach unseren Mietfahrzeugen natürlich auch von der Saison stark abhängt. Für die Sommerferien Rheinland-Pfalz sollten Sie so früh als irgendwie möglich buchen, da wir hier spätestens im Februar/März bereits völlig ausgebucht sind. Fallen die Ferien Ihres Bundeslandes mit den unsrigen zusammen, so gilt dieses natürlich auch für Ihre Ferienzeit. Kurzfristige Buchungen sind bei Verfügbarkeit auch immer möglich, etwa 1-2 Tage vor dem gewünschten Abholtermin.

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